Eingriffe in Natur und Landschaft
- Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder
- Veränderungen des Grundwasserspiegels, die den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Grundsätzlich sind Eingriffe zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, muss der Verursacher die entstehenden Beeinträchtigungen vor Ort ausgleichen oder an anderer Stelle ersetzen. Dadurch soll die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Landschaft nachhaltig gesichert werden.
Vermeidung von Beeinträchtigungen
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
- Entsiegelung von Flächen,
- Pflanzung von Hecken, Feldgehölzen, Baumreihen, Streuobstwiesen oder Alleen,
- Renaturierung von Kleingewässern,
- Wiedervernässung von Mooren,
- Anlage von Ackerrandstreifen etc.
Ersatzzahlung
Antragstellung
- Wenn der Eingriff im Rahmen einer anderen Rechtsvorschrift als dem Naturschutzrecht beantragt wird (z.B. bei einer Baugenehmigung) sind die Antragsunterlagen bei der dafür zuständigen Behörde einzureichen. Sie stellt dann das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde her.
- Wird der Eingriff im Zusammenhang mit geschützten Arten oder Biotopen vorgenommen, so wird die Genehmigung von der zuständigen oberen oder unteren Naturschutzbehörde erteilt (siehe Link Artenschutz und Link Biotopschutz)
- Eingriffe, für die keine sonstige behördliche Zulassung oder Anzeige vorgeschrieben ist, bedürfen der eigenständigen Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Es ist ein formloser schriftlicher Antrag zu stellen.