Bei einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sind der Grundstückseigentümer, der Pächter, der Verursacher und unter Umständen der frühere Eigentümer zur Sanierung verpflichtet, so dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.
Die Sanierungsverantwortlichkeit unterliegt nicht der Verjährung.
Die Pflicht zur Sanierung kann mittels einer behördlichen Anordnung durchgesetzt werden.