Nachuntersuchung
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Nachuntersuchung nach § 33, § 34, § 37 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG)
- Ärztliche Beurteilung, ob durch die Ausführung bestimmter Tätigkeiten die Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen gefährdet wird
- Erstellung der ärztlichen Bescheinigung, die beim Ausbildungsbetrieb vorzulegen ist
Mitzubringende Unterlagen
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Personalausweis
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Ausgefüllter Erhebungsbogen mit Unterschrift eines Personensorgeberechtigten
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Alle vorhandenen Impfdokumente (dringend notwendig, auch wenn der Impfstatus vollständig sein sollte)
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Eventuell vorhandene aktuelle Facharztbefunde
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Eventuell vorhandene Hilfsmittel wie Brille oder Hörgerät
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Eventuell vorhandener Behindertenausweis
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Gegebenenfalls unterschriebene Einverständniserklärung zur Impfung
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Bei Impfungen die Krankenkassen-Versichertenkarte des Jugendlichen
Gesetzliche Grundlagen
- § 33, § 37 JArbSchG
- § 6 Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz
- § 1 Kinder und Jugendgesundheitsdienst-Verordnung
- § 12 Brandenburgisches Datenschutzgesetz
Häufig gestellte Fragen
Durch die ärztliche Untersuchung soll festgestellt werden, ob die berufliche Tätigkeit Auswirkungen auf die Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen hat.
Bis zu welchem Alter wird eine Nachuntersuchung nach dem JArbSchG durchgeführt?
Eine Nachuntersuchung nach dem JArbSchG ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erforderlich.
Wer kann die Nachuntersuchung durchführen?
Die Nachuntersuchung kann von dazu berechtigten Hausärzten, durch Betriebsärzte oder niedergelassene Arbeitsmediziner erfolgen. Selbstverständlich können Sie die Nachuntersuchung auch bei uns durchführen lassen.
Wie lange dauert die Untersuchung im Kinder- und Jugendärztlichen Dienst?
Circa 30 Minuten