Genehmigungsfreie Vorhaben
Bitte beachten Sie:
In § 61 BbgBO sind zahlreiche Vorhaben aufgeführt, die einer Genehmigungsfreiheit unterliegen. Die Genehmigungsfreiheit bezieht sich aber nur auf die eigentliche Baugenehmigung.
Die Verantwortung für die Einholung eventuell erforderlicher Zustimmungen, Erlaubnisse und Bewilligungen obliegt der Bauherrschaft.
Insbesondere ist zu beachten, dass für viele aufgeführte Vorhaben im Außenbereich keine Genehmigungsfreiheit gilt.