Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Weiterhin dürfen LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie LKW mit Anhänger an allen Samstagen in der Ferienreisezeit vom 01.07. bis 31.08. jeweils von 07.00 bis 20.00 Uhr auf bestimmten hochbelasteten Autobahn- und Bundesstraßenabschnitten nicht verkehren. Die betroffenen Autobahn- und Bundesstraßenabschnitte sind in der Ferienreiseverordnung aufgeführt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung stellt hierzu aktuelle Faltblätter in verschiedenen Sprachen zur Verfügung.
Wenn Sie trotz des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes beziehungsweise des Ferienfahrverbotes eine dringende Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie hierfür eine Ausnahmegenehmigung.
Welche Feiertage sind betroffen?
- Neujahr
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit (1. Mai)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
- Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
- Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
- Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
- 1. und 2. Weihnachtsfeiertag
Gibt es generelle Ausnahmen?
Von den Verboten ausgenommen sind:
- Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen und Zugmaschinen mit einer Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als 0,4-fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt
- Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (zum Beispiel Ausstellungs- und Filmfahrzeuge)
- Kombinierter Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächsten geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 Kilometern. Die Kilometerbegrenzung gilt nicht für das Ferienfahrverbot.
- Kombinierter Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr). Die Kilometerbegrenzung gilt auch für das Ferienfahrverbot.
- Beförderung von frischen und leicht verderblichen Lebensmitteln (wie Milch, Fleisch und Fisch und deren Erzeugnissen sowie Obst und Gemüse)
- Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 3 stehen
Wo und wie stelle ich den Antrag?
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
- Schriftlicher Antrag
- Nachweis der Dringlichkeit
- Kopie der Fahrzeugscheine (ZB I)
Unter welchen Voraussetzungen wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt?
Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein rechtfertigen eine Ausnahmegenehmigung nicht.
Zu den dringenden Fällen zählen zum Beispiel:
-
Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln
-
Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungseinrichtungen
-
Termingerechte Be- oder Entladung von Seeschiffen